Beschlussübersicht
(Stand: April 2024)
Beschlüsse April 2024
Beschluss Nr. 20240305-c:
Zum Private Label Agreement entscheidet der SVR wie folgt: Wenn der Deklarationsinhaber zulässt, dass alle Inhaberschaften übertragen werden, bleibt der deklarierte Herstellungsort unverändert. Nur der Produktname, Produktbild und Deklarationsinhaber werden angepasst. Der ursprüngliche Hersteller muss nicht genannt werden. Der Transport zum Umetikettieren würde generell als Teil des Moduls A3 betrachtet werden. Dieser Transport kann vernachlässigt werden, wenn dieser unter die 5% GWP-Grenze fällt (Bagatellgrenze). Wird diese Grenze jedoch überschritten, muss Modul A3 den Transport zum Umetikettieren berücksichtigen und in der LCA entsprechend berücksichtigen.
Beschlüsse Oktober 2023
Beschluss Nr. 20230904-3:
Das IBU erarbeitet Regeln für die Publikation von EPDs für sog. Re Use Produkte. Die Regeln wurden abgestimmt, die Homepage entsprechend geupdated, zudem werden Sie in der nächsten Version des PCR Teil A als Anhang angeführt. Anfragen der Industrie werden vom SVR begrüßt und vom IBU begleitet.
Der Anhang zum PCR-Teil A für ReUse-Produkte ist auf Anfrage und auf epd-online.com erhältlich.
Beschlüsse Mai 2023
Beschluss Nr. 20230523-b:
Ergebnisse nach EN 15804 + A1 können als verifizierter Anhang an eine gültige EPD nach EN 15804+A2 angehängt werden. Dieser Anhang wird jedoch nicht digitalisiert.
Eine alleinige EPD nach EN 15804 + A1 ist nicht mehr erlaubt.
Beschluss Nr. 20200924-e:
Aufgrund nicht ausreichender Erfahrung im Baubereich wird der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse Mai 2020
Beschluss 20200528-b:
1. keine VOC und Formaldehydemissionen in Kern EPDs
2. Nachweise von Formaldehydemissionen nach den in den jeweiligen Produktnormen genannten
Prüfverfahren und Nachweis der VOC Emissionen nach dem AgBB Schema.
Beschluss 20200528-c:
Ein Hinweis zur Verlängerung soll im Gültigkeitsbereich der EPD angegeben werden.
Beschluss 20200528-d:
EPD-Tools werden dem SVR weiterhin vorgestellt.
Beschlüsse Oktober 2019
Beschlüsse zu Produktkategorieregeln – Kommentare zu den PCRs können sie im Forum hinterlassen
Beschluss Nr. 20191018-f:
Die PCR Gründachsysteme wird gemäß o.g. Punkte überarbeitet und dann ins SVR-Umlaufverfahren gegeben.
Beschluss Nr. 20191018-g:
Die PCR vorgefertigte tragende Elemente aus Holz und Holzwerkstoffen wird gemäß o.g. Punkte überarbeitet und dann veröffentlicht.
Beschluss Nr. 20191018-h:
Die Vorgehensweise zur PCR Revision wird um die Anmerkungen des SVR ergänzt bzw. überarbeitet.
Beschlüsse Mai 2019
Nachträgliche Änderungen zu Beschluss Nr. 20180420-f
Ende 2018 wurde ein Anhang zur Erklärung der energiebezogenen Indikatoren veröffentlicht ( „Erläuterungen und Rechenregeln zu den Ergebnisindikatoren und zu Kapitel 7.1.3.“)
Außerdem wurde dort die Ergebnistabelle um Indikatoren bzw. Einheiten ergänzt (Primärenergie, Einsatz von Sekundärstoffen (in MJ und kg), Stoffe zum Recycling (in MJ und kg), Stoffe für die Energierückgewinnung (in MJ und kg)). In der anschließenden Abstimmung mit anderen Anwendern und EPD-Erstellern wurde inhaltlich und in Bezug auf die Form der Deklaration in zusätzlichen Zeilen weiterer Klärungsbedarf festgestellt.
Da außerdem eine europäische Harmonisierung angestrebt wird, wird ein Antrag bei TC 350, WG 3 stellt. Für das Kapitel 7.1.3 der PCR Teil A wird vorrübergehend der PCR Teil A Version 1.6 gelten.
Beschluss Nr. 20190524-e:
Der folgende Beschluss wird bis auf weiteres ausgesetzt:
Beschluss Nr. 20190220-d:
Die Änderungen zur Primärenergie (aus Beschluss Nr. 20180420-f) werden veröffentlicht unter Berücksichtigung einer Ergänzung für Systeme mit Wassergehalt.
Beschlüsse Oktober 2018
Ergänzung der PCR Teil B: Bodenbelege
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In der PCR zu Bodenbelägen wird nicht wie üblich das AgBB-Schema in Kapitel 7.1 gefordert, obwohl das AgBB-Schema für diese Anwendung entwickelt wurde. Selbst wenn der ECA-Bericht das AgBB-Schema umfasst, muss hier die AgBB-Tabelle aufgeführt werden.
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ERFMI hatten im Januar die Frage an das IBU gestellt, ob zusätzliche Indikatoren in der EPD deklariert werden können, insbesondere Toxizitätsindikatoren. Frau Dr. Schmincke berichtet dazu, dass aufgrund des derzeitigen Diskussions-Stands im CEN/TC 350 zur neuen EN 15804+A2 es sehr wahrscheinlich ist, dass die neuen Indikatoren ab 2019 ohnehin kommen. Daher spricht nichts gegen deren Deklaration in einer IBU EPD.
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Die deklarierten zusätzlichen Indikatoren müssten dabei denen in der EN 15804+A2 entsprechen und es müssten auch dieselben Methoden zugrunde liegen.
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In Kern EPDs dürfen die Indikatoren noch nicht deklariert werden.
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Eine Deklaration von weiteren Indikatoren aus der Liste der zusätzlichen Indikatoren aus EN 15804+A2 in einem Anhang zur EPD ist möglich, wenn dies deutlich gekennzeichnet ist. Dabei sind auch die in EN 15804+A2 vorgegeben „Disclaimer“ zur methodischen oder datenbezogenen Beschränktheit der zusätzlich deklarierten Indikatoren zu verwenden.
Beschluss Nr. 20181019-f:
Die PCR Teil B: Bodenbeläge wird in Kapitel 7.1. um die Tabelle des AgBB-Schemas ergänzt.
Vorläufig keine Deklaration von neuen Indikatoren aus der EN 15084+A2
Beschluss Nr. 20181019-g: Neue Indikatoren aus der EN 15804+A2 dürfen in einer Kern EPD noch nicht deklariert werden. In einer IBU EPD oder in einem Anhang zu einer Kern EPD dürfen nach Abstimmung mit dem SVR nur die Indikatoren aus der EN 15804 +A2 deklariert werden, wenn deutlich gekennzeichnet wird, dass es sich um Zusatzinformationen und nicht um die Kern Indikatoren handelt. Dabei sind auch die in EN 15804+A2 vorgesehenen „Disclaimer“ zur methodischen oder datenbezogenen Beschränktheit der zusätzlich deklarierten Indikatoren zu verwenden. Diese Regelung gilt nur vorläufig; sie ist kein Präjudiz für eine zukünftige Integration der zusätzlichen Indikatoren der EN 15804+A2 im IBU Programm.
Allokationsregelung für Flugasche
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Derzeit sind die Allokations-Regelungen zur Handhabung von Hochofenschlacke und Flugasche nicht konsistent in den PCRs festgelegt.
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Flugasche ist dabei weniger kritisch als Schlacke zu sehen.
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Gegenüberstellung verschiedener möglicher Allokationsansätze durch Herrn Dr. Werner:
– Keine Allokation („0“ Allokation)
– Ökonomische Allokation (Bandbreite 28-388 kg CO2/t)
– Physikalische Aufteilung (484 kg CO2/t)
– Massenallokation (1373 kg CO2/t)
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Es wird deutlich wie unterschiedlich die LCA-Ergebnisse ausfallen können und einer Allokation zu „0“ als Default, wie in der c-PCR vorgesehen, wird nicht zugestimmt.
Beschlüsse Juni 2018
Ergänzung in PCR Teil A
Beschluss Nr. 20180629-c:
Die Verwendung von Europäischen Strommix-Daten für die Berechnung der EPD Ergebnisse Nutzungsphase (Modul B 6) wird als Referenzszenario allgemein im IBU Programm festgelegt. Daneben sind auch regionale Angaben möglich, die einer Begründung in der EPD bedürfen.
Anforderungen an (teil)-automatisierte Softwaresysteme zur Erstellung von EPDs (sog. EPD-Tools) sowie deren Zulassung
Beschluss-Nr. 20180629-f:
Das Kapitel 7.2 „Anforderungen an (teil)-automatisierte Softwaresysteme zur Erstellung von EPDs (sog. EPD-Tools) sowie deren Zulassung“ sowie die dazugehörige Verfahrensanweisung wird in die allgemeine Programmanleitung des IBU integriert – vorab wird dieser Beschluss auf der Homepage des IBU veröffentlicht.
Beschluss-Nr. 20180629-g:
Bei einer Verlängerung bzw. Neuzulassung eines EPD-tools wird ein neuer Verifizier zugewiesen.
PDF-Dokument: „Anforderungen an (teil)-automatisierte Softwaresysteme zur Erstellung von EPDs (sog. EPD-Tools) sowie deren Zulassung“
Ergebnisse aus dem Verifizierermeeting
Der folgende Text wird in Kapitel 5.5.2 der PCR Teil A gestrichen:
Liegen keine spezifischen Angaben zum R1-Wert von MVAs vor, so wird für Deutschland davon ausgegangen, dass Verpackungen und allenfalls Produktabfälle aus dem Einbau der Bauprodukte in einer Anlage mit R1<0.6 thermisch behandelt werden. Damit wird der Verbrennungsprozess (Lasten) für die Verpackungen in Modul A5 deklariert, die resultierenden Gutschriften in Modul D.
Der folgende Text wird beibehalten:
Bei der Modellierung bzw. bei der Berechnung der resultierenden Gutschriften ist darauf zu achten, dass die in der Ökobilanz bilanzierten Anlage tatsächlich einen R1-Wert von < 0.6 aufweist.
Beschluss 20180629-i:
Die Textänderung in Kapitel 5.5.2. der PCR Teil A wird angenommen.
Beschluss 20180629-j:
Die CML 2001 (Version 2012) bleibt bis zur Umsetzung der EN 15804:2012+A1:2013/prA2 Grundlage für die Ergebnisse in der EPD.
Kommunikation neuer SVR Beschlüsse an die Verifizierer
Beschluss 20180629-k:
Im Newsletter des IBU wird regelmäßig auf die SVR-Beschlüsse verwiesen. Hier ist kein weiterer Handlungsbedarf notwendig. Die PCR Teil A werden mindestens einmal pro Jahr gemäß den Beschlüssen des SVR aktualisiert. Dies erfolgt vor dem jährlich stattfindenden Verifizierertreffen.
Individualisierung von Muster-EPDs für den Europäischen Chemie Verband
Der SVR ist einstimmig der Meinung, dass es aus fachlicher Sicht keine Gründe gibt, eine Individualisierung von EU-EPDs durch deutsche Firmen nicht zuzulassen. Allerdings empfiehlt der SVR dem IBU eine echte Individualisierung (= individuelle Berechnung) zu fördern und die Kennzeichnung von EPD auf Basis von Muster EPDs zu verbessern. Dadurch könne der Nutzer besser einschätzen, welche EPD er/sie gerade vor sich habe. Ggfs. sollte über die Erweiterung des bestehenden Kategoriesystems nachgedacht werden – hier sind Firmen-EPDs auf Basis von Muster EPDs im Augenblick nicht differenziert.
Beschluss 20180420-j:
Individualisierung von EU-Muster EPDs durch deutsche Firmen wird aus fachlicher Sicht zugelassen.
Aufnahme der EN 16810 in die bestehenden PCR für Bodenbeläge
Die PCR Norm der elastischen, textilen und Laminatbodenindustrie (TC 134) ist 2017 veröffentlicht worden (EN 16180: Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge – Umwelt-Produktdeklarationen – Produktkategorieregel).
Das IBU hat die Grundsatzentscheidung, dass c-PCRs in die IBU PCRs übernommen werden.
Aus der EN 16810 werden folgende Regelungen in das IBU System übernommen:
1.Nutzungsdauer
Die Deklaration der Nutzungsdauer von 1 Jahr widerspricht nicht den IBU Regelungen, daher wird dies in die IBU PCR übernommen. Zusätzlich muss folgender Hinweis in der EPD erfolgen: “Je nach Nutzungsbereich basierend auf EN ISO 10874 , der vom Hersteller empfohlenen technischen Lebensdauer und der erwartbaren Beanspruchung des Bodens durch den Kunden kann fallspezifisch die Nutzungsdauer ermittelt werden. Die Auswirkungen des Moduls B2 müssen anhand dieser Nutzungsdauer errechnet werden, um die umweltbezogenen Gesamtauswirkungen zu ergeben.”
2.Ausweisung des biogenen Kohlenstoffs
Ausweisung biogenen Kohlenstoffs während des Lebensweges 1:
- Regeln wie im PCR Teil A und
- Regeln der EN 16485:2014 Rund- und Schnittholz – Umweltproduktdeklarationen – Produktkategorieregeln für Holz und Holzwerkstoffe im Bauwesen
- Der Ressourcenaspekt von Holz ist über die materialinhärenten Eigenschaften als Ressourcenentnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dem unteren Heizwert als Verbrauch erneuerbarer Energieträger zu bilanzieren.
Ausweisung biogenen Kohlenstoffs während des Lebensweges 2:
- Bei Sekundärmaterial(Altholz) wird das gebundene CO2 auf der Inputseite mit dem entsprechenden negativen GWP berücksichtigt;
- Analog wird bei Altholz, das rezykliert wird bzw. als Sekundärbrennstoff das zu bilanzierende Produktsystem verlässt, das in den zu rezyklierenden Holzfasern gebundene CO2 auf der Outputseite mit dem entsprechenden positiven GWP berücksichtigt.
- Wird biogenes CO2 in den Module A1-A3 als Teil des GWP bilanziert, so muss zwingend das Modul deklariert werden, in dem das im Produkt oder in der Verpackung gebundene CO2 freigesetzt wird oder über Recycling bzw. als Sekundärbrennstoff den Bilanzraum verlässt.
Ausweisung biogenen Kohlenstoffs während des Lebensweges 3:
- Die Menge an biogenem Kohlenstoff, der im biologischen Stoff bzw. in der Verpackung enthalten ist, muss in demjenigen Modul deklariert werden, in dem der gespeicherte biogene Kohlenstoff als Teil des GWP verrechnet ist.
- der Energiegehalt (Hu) wird als Verbrauch von „Einsatz von erneuerbaren Sekundärbrennstoffen“ bzw. als „Einsatz von Sekundärstoffen“ bilanziert.
Aus der EN 16810 wird folgender Regelungen nicht übernommen:
Die EN 16810 lässt die Deklaration von Toxizitätsindikatoren in der EPD zu. Dazu liegt dem IBU ein Antrag des ERFMI vor, diese in eine IBU EPD zu integrieren. Herr Dr. Lehmann schlägt vor, vor dem Hintergrund der Integration der ISO 21930 in die IBU Programmregeln, die Entscheidung über den Antrag von ERFMI zu vertagen und dies entsprechend an ERFMI zu kommunizieren.
Die EPDs für elastischen, textilen und Laminatböden werden zusätzlich wird die EN 16810 als Referenz in der EPD genannt.
Beschluss-Nr. 20180124-e:
Aufnahme der EN 16810 in die bestehenden PCR für Bodenbeläge für die Themen: Nutzungsdauer und Ausweisung des biogenen Kohlenstoffs und Ausweisung der EN 16810 auf dem Deckblatt der EPD für Bodenbeläge.
Erweiterung und Umbenennung der PCR „Kabelträgersysteme für elektrische Installationen“
Beschluss-Nr. 20171027-d:
Die PCR wird Umbenannt und der Geltungsbereich erweitert auf PCR Teil B: Kabelträger- und Kabelkanäle für elektronische Installationen
PCR Teil B: für Beschichtungen mit organischen Bindemitteln (Nachgang Umlaufverfahren)
Zur PCR Teil B gibt es folgende Anmerkungen des SVRs:
– Der Geltungsbereich in der bestehenden PCR „Tafeln und Platten aus Kunststoff“ soll für Innenanwendungen geändert werden.
– Eine neue PCR ist unter Kunststoffe für Außenanwendungen zu veröffentlichen.
Beschluss-Nr. 20171027-f:
Nach Einarbeitung der o.g. Änderungen können die PCR veröffentlicht werden.
Offene Fragen aus Verifizierermeeting (Wiedervorlage aus 44. Sitzung)
Die Fragen 1-4 sind bereits durch vorherige SVR-Beschlüsse beantwortet.
– Formulierung in 3.6 Datenqualität: „ist zu machen“ wird in „ist zu erarbeiten“ geändert
5. Recyclinganteil:
A-C ausgewogen 1 kg -1kg=0, D -1t –> verwirrt die Leser: ressourcenschaffender Prozess; muss erklärt und kommuniziert werden
a. Vorschlag: A1-A3 mit bzw. ohne D
– Frage zu 5. Recycled content: Wurde bereits im Anhang PCR Teil A (noch nicht veröffentlicht) beantwortet
6. Abweichungen bei Durchschnittsbildungen
Ein Problem ist, dass der Durchschnitt über eine große Bandbreite gebildet werden kann, so dass es eigentlich nicht mehr sinnvoll ist. Eine Umrechnung ist aufgrund der Primärdatengenese nicht möglich. In der EPD wird die Variabilität der Daten in % angegeben (Spannbreiten).
– Frage zu 6. Durchschnittsbildungen: Antwort aus Guidance Dokument zu EN 15804 zu entnehmen. Es werden keine Anforderungen zu maximalen Prozent-Abweichungen implementiert.
Beschluss-Nr. 20171027-h:
Offene Fragen aus dem Verifizierermeeting (Wiedervorlage aus 44. Sitzung) sind geklärt.
Regelung zu Verbands- und Muster EPDs (Aufgabe Nr. 20170712-12: Herr Dr. Werner)
Das Thema Repräsentativität und Individualisierung wird besprochen.
Es gibt 2 Stufen der Individualisierung:
1. Nur das Deckblatt und ggf. Anhänge werden geändert, der Deklarationsinhaber wird nicht verändert. Möglich z.B. für Marketingzwecke. Verbandslogo bleibt auf Deckblatt – werden nicht digitalisiert, nur PDF wird erstellt
2. Wenn die Individualisierung weitergehend erfolgen soll, namentlich, wenn der Hersteller Deklarationsinhaber werden will, so ist dem SVR ein Vorgehen wie für Muster-EPDs vorzustellen.
Zur Repräsentativität:
– In den PCR Teil B werden neue Texte eingefügt in den Kap. 3.1 Deklarierte Einheit und 3.6 Datenqualität sowie im Gültigkeitsbereich.
Beschluss-Nr. 20171027-i:
Der Vorschlag wird vom SVR angenommen, die erforderlichen Änderungen in den IBU Regeldokumenten umgesetzt.
4.d. PCR Teil A und B: Umbenennung der Indikatorbeschreibung ADP
Die Benennung der Wirkungsindikatoren erfolgt gemäß EN 15804:
– Potenzial für die Verknappung von abiotischen Ressourcen – nicht fossile Ressourcen (ADP – Stoffe)
– Potenzial für die Verknappung von abiotischen Ressourcen – fossile Brennstoffe (ADP – fossile Energieträger)
Beschluss-Nr. 20170712-h:
Die Umbenennung des Indikators ADP wird in den PCRs umgesetzt.
4.e. PCR Teil B: Ergänzung der Anforderungen in Kap. 2.1 Produktdefinition
Die PCR Teil B werden wie folgt in Kapitel 2.1 ergänzt (neu in kursiv):
Die deklarierten Produkte müssen beschrieben werden. Dabei sind neben einer allgemeinen
Produktbeschreibung die Handelsbezeichnung der Produkte/Produktgruppen (einschließlich jeglicher
Produktcodes) zu nennen, für die die EPD gilt.
Ist die Nennung von Namen der Produkte/Produktgruppen z.B. im Rahmen von Verbands-EPDs nicht
sinnvoll möglich, so muss die Produktbeschreibung die Produkte/Produktgruppen eindeutig abgrenzen, für die die EPD gilt.
Beschluss-Nr. 20170712-i:
Die Produktdefinition wird in den PCRs geändert.
TOP 6. Software Tools zur EPD Erstellung: Ergänzungen der IBU Regeln
Zwei Bereiche in den IBU Regularien werden derzeit überarbeitet:
- XML-Datei
- Verfahrensanweisung zur Erstellung, Benutzung und Verifizierung von System I und II EPD-Tools
Zu 1: XML-Datei
Beschluss Nr. 20170712-k:
Software-Tools müssen in der ersten EPD immer den größten Scope deklarieren (Wenn das Tool A1-C4+D inkl. Szenarien rechnen kann, muss die erste EPD aus dem Tool auch alle diese Fälle abbilden).
Beschluss Nr. 20170712-l:
Software-Tools verpflichten, dass alle EPDs als XML-Datei (im ILCD+EPD Format) geliefert werden, um in IBU.Data veröffentlicht werden zu können. Ausnahme besteht bei System II Tools, hier genügt es, wenn ein Referenzprodukt, das dem SVR im Rahmen der Toolfreigabe vorgestellt wird, als XML-Datei zur Verfügung steht (Der Hersteller macht Vorschläge für die Referenzprodukte).
TOP 7. Angaben zu den Modulen (Wiedervorlage)
7.a. und b. Angaben zu den Modulen (Wiedervorlage)
Beschluss Nr. 20170712-n:
Die Module B3, B4 und B5 sind nur auf Gebäudeebene relevant und werden als MNR im IBU System gekennzeichnet.
Beschluss Nr. 20170712-o:
In Modul B2 werden die Aufwände zur Instandsetzung, Reparatur usw. über die Nutzungsdauer des Produkts im IBU Programm deklariert. Dieser Beschluss gilt bis auf Widerruf durch die ECO Platform.
Regelungen zur RSL
Die Quelle und Hintergrundinformationen zur Deklaration von Angaben zur Lebensdauer/RSL soll in Kapitel 4 der PCR Teil B detaillierter beschrieben werden.
Hierbei wird zukünftig unterschieden zwischen:
– Angaben zur RSL durch den Hersteller gemäß ISO 15686-1, -2, -7 und -8
– Angabe zur Lebensdauer gemäß BBSR Tabelle bzw. 2067 VDI Blatt1
– Angabe zur Lebensdauer durch den Hersteller aufgrund von z.B. Erfahrungswerten (nicht gemäß ISO 15686).
Die Angabe einer RSL oder Lebensdauer ist nur bei EPDs vom Typ cradle-to-grave verpflichtend. Die drei o.g. Angaben sind nebeneinander möglich.
Folgende Informationen werden in Kapitel 4 der PCR Teil B ergänzt:
- Überschrift:
In case a reference service life according to applicable ISO standards is declared then the assumptions and in-use conditions underlying the determined RSL shall be declared. The same holds for a service life declared by the manufacturer. - Bei der Deklaration der RSL gemäß ISO 15686-1, -2, -7 und 8 müssen die folgenden Informationen aufgeführt werden:
a. Declared product properties (at the gate) and finishes, etc.
b. Design application parameters (if instructed by the manufacturer), including the references to the appropriate practices and application codes
c. An assumed quality of work, when installed in accordance with the manufacturer’s instructions
d. Outdoor environment, (for outdoor applications), e.g. weathering, pollutants, UV and wind exposure, building orientation, shading, temperature
e. Indoor environment (for indoor applications), e.g. temperature, moisture, chemical exposure
f. Usage conditions, e.g. frequency of use, mechanical exposure
g. Maintenance e.g. required frequency, type and quality and replacement of components - Die unter 2. aufgeführten Angaben werden auch -sofern relevant- bei Herstellerangabe, die nicht gemäß ISO 15686 ermittelt werden, angegeben.
Beschluss-Nr. 20170315-e:
Der SVR wünscht eine unmissverständliche Bezeichnung für den Begriff „life span (according to the manufacturer)“ und möglichst eine Erklärungshilfe für den Ersteller der EPD in Bezug auf die anzugebenden Informationen. Nach Einarbeitung der Änderungen durch das IBU erfolgt die Veröffentlichung der neuen Texte in den PCR Teil B.
Ergänzung der PCR Teil A
6.a. Aufgabe Nr. 20161104-11: Überarbeitung der PCR Teil A zum Thema R1 bei Müllverbrennungsanlagen (Herr Dr. Werner)
Beschluss-Nr. 20170315-j:
Die Änderungen in PCR Teil A zum Thema R1 werden angenommen (Kapitel 5.5.6).
Beschluss Nr. 20170315-h:
Die folgenden Beschlüsse des SVR werden zurückgezogen:
- Beschluss Nr 20121004-e: Anforderungen an die Erstellung von ESDs
- Beschluss Nr 20140704-c: Definition des Begriffs ESD
- Beschluss Nr 20150630-e: technischen Daten für deklariertes Produkt
Aufgabe 2016318-6: Deklaration von Verpackungsmengen
Hintergrund:
Bei einer vollständigen Bilanzierung eines Bauproduktes z.B. im Rahmen einer Gebäudebewertung muss auch die Entsorgung der Verpackungsmaterialien einbezogen werden. Wird Modul A5 nicht deklariert, so müssen die Informationen bereitgestellt werden, die die Quantifizierung der Entsorgung der Verpackungsmengen auf der Baustelle erlauben.
Antrag:
Die PCR Teil B werden wie folgt ergänzt:
„Wird in EPDs in Modul A3 die Verwendung von Verpackungsmaterial für das deklarierte Produkt bilanziert, dabei aber Modul A5 mit der Entsorgung des Verpackungsmaterials auf der Baustelle nicht deklariert, so müssen die bilanzierten Mengen an Verpackungsmaterialien als technische Szenarioinformationen für Modul A5 in der EPD, Kap. 4, deklariert werden.
Beschluss-Nr. 20161104-m:
Beschluss zur Annahme des Textes zur Verpackungsmenge in PCR Teil B, Kap. 4.
Beschluss-Nr. 20161104-k:
Folgende Textergänzung (kursiv)/Änderung (durchgestrichen) für die nicht Kern-EPD:
Bei mit Bioziden behandelten Bauprodukten müssen der Wirkstoff und die Produktart (Topfkonservierer, Filmkonservierer, Holzschutz etc., gemäß Biozidprodukteverordnung) genannt werden (vgl. auch 1.4).
Zusätzlich sind Hilfsstoffe und Zusatzmittel zu deklarieren, die am Produkt verbleiben.
Werden Additive wie Brandhemmer oder Weichmacher oder Biozide eingesetzt, so ist deren funktionale chemische Gruppe zu nennen.
Weitere Aussagen wie „…ist frei von…“ dürfen nicht verwendet werden.
Beschluss-Nr. 20161104-j:
Die CRM-Stoffe können nicht in der Kern-EPD adressiert werden, aber da CRM-Stoffe bald SVHC Stoffe werden, nimmt das IBU diese in die Deklaration auf.
Hinweis im Nachgang zur Sitzung: Ergänzung dieser Angaben in Kapitel 2.6. des PCR Teil B.
UBA Papier und Stand Kommunikationsformat SVHC aus Beschluss-Nr. 20151210-e
2.6 Grundstoffe/Hilfsstoffe
Die hauptsächlichen Produktkomponenten und/ oder Stoffe sind in Masse-% anzugeben, um den Nutzer der EPD zu befähigen, die Zusammensetzung des Produkts im Lieferzustand zu verstehen. Diese Angaben sollen auch die Sicherheit und Effizienz bei Einbau, Nutzung und Entsorgung des Produkts unterstützen.
Die Deklaration des stofflichen Produktinhalts muss als Minimum eine Aussage über diejenigen im Produkt enthaltenen Stoffe machen, die in der „Candidate List of Substances of Very High Concern for Authorisation“ (Liste der Kandidaten für die Aufnahme in die Zulassungsliste (besonders besorgniserregende Stoffe – SVHC)) geführt werden. Dabei ist das letzte Änderungsdatum der Kandidatenliste anzugeben, auf dass sich die Aussage bezieht. Ebenfalls angegeben werden müssen CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B, wenn eine europäisch harmonisierte Einstufung vorliegt, sowie Informationen über die Behandlung mit Bioziden. Soweit der Gehalt eines besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC) den Grenzwert von 0,1 Massen-% im Bauprodukt überschreitet (bzw. einen niedrigeren spezifischen Konzentrationsgrenzwert), muss er aufgelistet werden. Gleiches gilt für die Auflistung der CMR-Stoffe, die nicht auf der Kandidatenliste stehen.
Ist das Bauprodukt chemikalienrechtlich ein Stoff oder ein Gemisch, bezieht sich der Konzentrationsgrenzwert auf das gesamte Produkt, handelt es sich um ein Erzeugnis, gilt das Teilerzeugnis als Bezugseinheit. Sofern das Bauprodukt ein Gemisch ist, muss sowohl das Sicherheitsdatenblatt mit der EPD zugänglich gemacht werden (z.B. als Anhang), als auch etwaige SVHC und ihre Konzentrationen in der EPD genannt werden.
Diese Aussage muss folgende Form haben:
Enthält Stoffe der Kandidatenliste (Datum tt.mm.jjjj) oberhalb 0,1 Massen-% in mindestens einem Teilerzeugnis: ja/nein.
Enthält weitere CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, die nicht auf der Kandidatenliste stehen, oberhalb 0,1 Massen-% in mindestens einem Teilerzeugnis: ja/nein
Dem vorliegende Bauprodukt wurden Biozidprodukte zugesetzt oder es wurde mit Biozidprodukten behandelt (es handelt sich damit um eine behandelte Ware im Sinne der Biozidprodukteverordnung): ja/nein
Falls ja:
– Auflistung der oben genannten SVHC, weiterer CMR-Stoffe, Biozide
Bei SVHC/weiteren CMR-Stoffen: Angaben zur Konzentration bzw. zum Konzentrationsbereich (analog zu den Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt), Angabe der gefährlichen Eigenschaften, sowie bei Erzeugnissen ggf. die Angabe des Teilerzeugnisses.
Bei mit Bioziden behandelten Bauprodukten müssen der Wirkstoff und die Produktart (Topfkonservierer, Filmkonservierer, Holzschutz etc., gemäß Biozidprodukteverordnung) genannt werden (vgl. auch 1.4).
Weitere Aussagen wie „…ist frei von…“ dürfen nicht verwendet werden.“Die Deklaration des stofflichen Produktinhalts muss als Minimum diejenigen im Produkt enthaltenen Stoffe aufzählen, die in der „Candidate List of Substances of Very High Concern for Authorisation“ (Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung) geführt werden, soweit ihr Gehalt die Grenzwerte für ihre Registrierung durch die Europäische Chemikalienagentur überschreitet.
Hinweise wie „…ist frei von…“ dürfen nicht verwendet werden.
Zusätzlich sind Hilfsstoffe und Zusatzmittel zu deklarieren, die am Produkt verbleiben.
Werden Additive wie Brandhemmer oder Weichmacher oder Biozide eingesetzt, so ist deren funktionale chemische Gruppe zu nennen.
Aufgabe 20160715-1: Bisher wurden die Projekte zur Systemverifizierungen vor der Verifizierung dem SVR vorgestellt. Diese Regelung soll überdacht und die Detailtiefe der Projektvorstellung spezifiziert werden
Die IBU Geschäftsstelle wünscht weiterhin eine Vorstellung und Einschätzung des SVRs der folgenden Punkte:
1. Geltungsbereich (Firmen, Produkte, Module der Ökobilanz, etc.)
2. Ziel des Tools
3. Nutzer des Tools
4. Überprüfbarkeit/Manipulierbarkeit des Tools
5. Stichprobenprüfung der EPDs aus dem Tool
6. Revision (Planung)
7. Potentielle Menge der EPDs aus dem Tool
Der SVR ergänzt diese Liste mit den folgenden Themen:
8. Beispiel-EPD aus dem Tool
9. Funktionsweise des Tools (z.B. veränderbare/nicht veränderbare Parameter)
Es bestehen bereits Vorgaben zur Systemverifizierung (z.B. Beschluss Nummer 20130322-o). Diese sollen geprüft werden in Hinblick auf die einzelnen Schritte der Systemverifizierung:
1. Vorstellung beim SVR
2. Initiale Systemverifizierung
3. Re-Verifizierung
Dabei soll auch die eindeutige Nummerierung der EPDs und die Überprüfungsroutinen geregelt werden sowie Regelungen zum Zugang zu der Dokumentation (Beispiel EPD und Verifizierungsbericht) für den SVR.
Die bei der Verifizierung verwendeten Checklisten und die Regelungen zur System 1 und 2 Verifizierung sind im Anhang des Protokolls zu finden. Das Thema wird in der nächsten Sitzung nochmals besprochen.
Aufgabe 20160318-5: Regeln zur Dauer der Verifizierertätigkeit:
Das IBU hat folgenden Vorschlag zur Regelung in den Allgemeinen Programmanleitung in Kap. 3.2 Kompetenzen des SVR:
– Der SVR ist berechtigt Verifizierer von ihrer Tätigkeit zu entbinden.
– Falls ein Verifizierer 2 Jahre inaktiv war (bzw. nicht an den verpflichtenden Verifizier Meeting teilgenommen hat), muss er erneut vom SVR berufen werden.
Vom SVR kommt der Hinweis, dass man die Berufung auf einen Zeitraum von 5 Jahre begrenzen könnte. Das IBU prüft dahingehend die Verträge mit den Verifizierern.
Beschluss Nr. 20161104-b:
Die zusätzlichen Kompetenzen des SVR zur Entbindung und Neuberufung von Verifizierern werden in Kapitel 3.2. der allgemeinen Programmanleitung des IBU übernommen.
Beschluss Nr. 20160715-m+n+o+p:
Neufassung der Muster für EPDs (Stand: August 2016)
Kapitel 2.1 Produktbeschreibung/Produktdefinition
(Herstellerangaben)
Daran jeweils anschließend für alle Alternativen folgender Text:.
/Alternative 1a: Produkt nach CPR mit hEN/:
Für das Inverkehrbringen des Produkts in der EU/EFTA (mit Ausnahme der Schweiz) gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (CPR). Das Produkt benötigt eine Leistungserklärung unter Berücksichtigung der /EN xyz: Datum, Titel/ und die CE-Kennzeichnung
Für die Verwendung gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen.
/Alternative 1b: Produkt nach CPR mit ETA/:
Für das Inverkehrbringen des Produkts in der EU/EFTA (mit Ausnahme der Schweiz) gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (CPR). Das Produkt benötigt eine Leistungserklärung unter Berücksichtigung der /ETA Nr. xyz , Datum, Titel/ und die CE-Kennzeichnung.
Für die Verwendung gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen.
/Alternative 2a: Produkt, das nicht auf Grund der CPR sondern anderer Vorschriften der EU harmonisiert ist
Für das Inverkehrbringen des Produkts in der EU/EFTA (mit Ausnahme der Schweiz) gilt/gelten die folgenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU:
/Richtlinie Nr. xyz, Datum, Titel /
/Verordnung/ Nr.xyz, Datum, Titel/
und deren auf dieser Grundlage harmonisierte Normen /EN xyz, Datum, Titel/.
Die CE-Kennzeichnung erfolgt für das Produkt unter Beachtung des Nachweises seiner Konformität mit den folgenden harmonisierten Normen auf Grund der genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften:
/EN.xyz, Datum, Titel/…..
Für die Verwendung gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen.
/Alternative 2b : Produkt, das sowohl auf Grund der CPR, als auch anderer Vorschriften der EU harmonisiert ist/.
Für das Inverkehrbringen des Produkts in der EU/EFTA (mit Ausnahme der Schweiz) gelten die /Verordnung (EU) Nr. 305/2011/ (CPR) und die folgenden anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften /Richtlinie (EU) xyz, Datum, Titel/ bzw. /Verordnung (EU) Nr. xyz, Datum, Titel/. Das Produkt benötigt eine Leistungserklärung nach der CPR unter Berücksichtigung der /EN xyz: Datum, Titel/ bzw. der /ETA Nr. xyz , Datum, Titel/ und die CE-Kennzeichnung.
Die CE-Kennzeichnung erfolgt für das Produkt unter Beachtung der Leistungserklärung nach der CPR und des Nachweises der Konformität mit den folgenden harmonisierten Normen auf Grund der anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften.
/EN…../
Für die Verwendung gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen.
/Alternative 3: Produkt, das keinen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU unterliegt/:
Für die Verwendung des Produkts gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen, am Ort der Verwendung, in Deutschland zum Beispiel die /Bauordnungen der Länder/ und die technischen Bestimmungen auf Grund dieser Vorschriften.
Kapitel 2.2: Verwendung des Produkts
(Herstellerangaben)
Kapitel 2.3:Technische Daten des Produkts
(Daten tabellarisch)
/Alternative 1a: Produkt nach CPR mit hEN/:
· Leistungswerte des Produkts entsprechend der Leistungserklärung in Bezug auf dessen Wesentliche Merkmale gemäß /EN xyz Datum, Titel/:.
· Freiwillige Angaben für das Produkt: /Quelle, Datum, Titel/ ((Nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung)).
/Alternative 1b: Produkt nach CPR mit ETA/:
· Leistungswerte des Produkts entsprechend der Leistungserklärung in Bezug auf dessen Wesentliche Merkmale gemäß /ETA xyz, Nr., Datum, Titel/.
· Freiwillige Angaben für das Produkt: /Quelle, Datum, Titel/ ((Nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung)).
/Alternative 2a: Produkt, das nicht auf Grund der CPR sondern anderer Vorschriften der EU harmonisiert ist/:
· Leistungswerte des Produkts gemäß der auf Grund der anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften aufgeführten harmonisierten Normen.
· Freiwillige Angaben für das Produkt : /Quelle, Datum, Titel/ ((Nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.)).
/Alternative 2b : Produkt, das sowohl auf Grund der CPR, als auch anderer Vorschriften der EU harmonisiert ist./
· Leistungswerte des Produkts entsprechend der Leistungserklärung nach der CPR in Bezug auf dessen Wesentliche Merkmale gemäß /EN xyz Datum, Titel/:bzw. /ETA xyz, Nr., Datum, Titel/
· Leistungswerte des Produkts gemäß der auf Grund der anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften aufgeführten harmonisierten Normen.
· Freiwillige Angaben für das Produkt: /Quelle, Datum, Titel/ ((Nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung)).
/Alternative 3: Produkt, das keinen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU unterliegt/:
Leistungswerte des Produkts in Bezug auf dessen Merkmale nach der maßgebenden technischen Bestimmung..((Keine CE-Kennzeichnung)).
Kapitel 2.4: Inverkehrbringen /Anwendungsregeln: Streichen.
Hinweis: Dieser Beschluss ersetzt Beschluss Nr. 20160318-e + f.
Beschluss Nr. 20160715-h:
Neue Version des PCR A: Die neue Version 1,5 enthält Klarstellungen im Kapitel 7.1.3 Anforderungen an die Berechnung der energiebezogenen Indikatoren im Entsorgungsstadium.
Beschluss Nr. 20160715-s:
Der SVR stimmt dem Vorschlag des IBU zu. Herr Kreißig kann somit durch den Präsidenten des IBU als neues Mitglied des SVRs berufen werden.
Beschluss Nr. 20160318-m+n:. LCA Ergebnisse für Module B4 und B5:
In einigen EPDs werden die Module B4 (Ersatz) + B5 (Umbau/Erneuerung) mit der Begründung einer langen Haltbarkeit als „0,00“ deklariert.
Beschluss Nr. 20160318-m: Als Übergangslösung wird für die Deklaration der Module B4 und B5 die „0“ akzeptiert.
Beschluss Nr. 20160318-n: Um einen Wert mit „0“ in einem Modul zu deklarieren, muss es sich um eine nachweisbare 0 handeln.
Beschluss-Nr. 20160318-h:
Herr Prof. Wigger (Jade Hochschule) wird als neues Mitglied des SVR berufen.
Beschluss-Nr. 20160318-g:
Prof. Irmschler tritt auf eigenem Wunsch vom SVR zurück. Die Nachfolge für den Vorsitz im SVR übernimmt Dr. Frank Werner.
Beschluss Nr. 20160318-e + f: Änderung der Standardtexte des PCR Teil B
Überarbeiteter Standardtext für 2.3.:
Die technischen Daten der Produkte, die im Geltungsbereich der EPD liegen, sind unter Verweis auf die den einzelnen Daten zugrunde liegenden Prüfregeln (z.B. Normen) zu nennen.
Bei Produkten mit CE- Kennzeichnung müssen insbesondere die Leistungen gemäß Leistungserklärung angegeben werden.
Überarbeiteter Standardtext für 2.4.:
Für die im Geltungsbereich der EPD genannten Produkte sind die geltenden Anwendungsregeln zu nennen (z.B. Normen, Richtlinien, sonstige Bestimmungen).
Anforderungen an Kapitel 2.13 Referenznutzungsdauer:
Der folgende Satz wird ergänzend angenommen:
„Falls keine RSL nach ISO 15686 deklariert wurde, soll beschrieben werden welche Annahmen zur Nutzungsdauer getroffen wurden.“
Kapitel 3.6 Datenqualität
Der folgende Satz wird ergänzend angenommen:
„Eine Abschätzung der Datenqualität (Vordergrunddaten und Hintergrunddaten) ist zu machen; dabei ist auch das Alter der verwendeten Hintergrunddaten anzugeben.
Die verwendete Hintergrunddatenbank ist zu nennen.“
Beschluss-Nummer 20150210-f:
Wenn Modul D deklariert wird, muss zwingend das entsprechend Module C3 oder C4 deklariert werden. Auch wenn dessen Wert mit „0“ angegeben wird.
Ergänzung: Dies gilt analog für jedes Modul A4 bis C2, das Stoff- oder Energieströme generiert, für die in Modul D Lasten und Gutschriften vergeben werden.
Beschluss-Nr. 20151008-d:
Die Anträge 6.a. und 6.b. werden mit folgender Begründung abgelehnt: Der Verband ist für die Repräsentativität der Angaben in der EPD verantwortlich. Dies betrifft sowohl die Datensammlung als auch den Bereich der Nachweise.
Zugrundeliegende Anträge aus der Mitgliederversammlung:
- a) Harmonisierung der Anforderungen an Branchen-EPD und Hersteller-EPD (I):
Antrag auf Offenlegung der Unternehmen und Produktionsstandorte auch in der Branchen-EPD (allerdings nicht kategorisch für alle Verbandsmitglieder, sondern nur für jene, die tatsächlich ihre Vordergrunddaten für die Erstellung der Branchen-EPD geliefert haben)
- b) Harmonisierung der Anforderungen an Branchen-EPD und Hersteller-EPD (II):
Antrag auf Nennung des Unternehmens und Produktes, dessen Prüfbericht(e) in der Branchen-EPD verwendet wird/werden.
Beschluss Nr. 20150630-b:
Entsprechend der Produktnorm EN 16485:2014-07 soll der Text im PCR Teil A zur Deklaration im Kapitel 8.1 ergänzt werden (Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Textvorschlag sind kursiv wiedergeben).
Zur Deklaration der in einem Material gespeicherten Primärenergie im End-of-Life:
Folgende Fälle können unterschieden werden (siehe auch EN 16485):
Recycling
Der Export an im Material gespeichertem erneuerbarem/nicht erneuerbarem Energieinhalt wird in Modul C3 als negativer Wert deklariert (identisch dem in Modul A1-A3 deklarierten positiven Wert als nicht energetisch verwendeter erneuerbarer/nicht erneuerbarer Primärenergie),
Die Verwendung des recyclierten Materials wird in Modul D mit dem Indikator „Einsatz von Sekundärmaterial“ deklariert.
Energierückgewinnung (in einer Anlage mit einem R1-Wert > 0.6)
Der Export an im Material gespeichertem erneuerbarem/nicht erneuerbarem Energieinhalt wird in Modul C3 als negativer Wert deklariert (identisch dem in Modul A1-A3 deklarierten positiven Wert als nicht energetisch verwendeter erneuerbarer/nicht erneuerbarer Primärenergie),
Die Verwendung des recyclierten Materials als Brennstoff wird in Modul D mit dem Indikator „Einsatz von Sekundärbrennstoffen“ deklariert.
Thermische Abfallbehandlung (in einer Anlage mit einem R1-Wert < 0.6)
Die Nichtverwendung als Material der im Material gespeichertem erneuerbarem/nicht erneuerbarem Energieinhalt wird in Modul C4 als negativer Wert deklariert (identisch dem in Modul A1-A3 deklarierten positiven Wert als nicht energetisch verwendeter erneuerbarer/nicht erneuerbarer Primärenergie).
Der Einsatz der im Material gespeichertem erneuerbarem/nicht erneuerbarem Energieinhalt als Brennstoff wird in Modul C4 als positiver Wert deklariert (identisch dem in Modul A1-A3 deklarierten positiven Wert als nicht energetisch verwendeter erneuerbarer/nicht erneuerbarer Primärenergie),
Der Export der erzeugten Energie wird als exportierte Energie deklariert; deren Substitutionswirkung wird in Modul D ausgewiesen.
Deponierung
Es werden keine weiteren Indikatoren zum Einsatz von Primärenergie deklariert.
Beschluss-Nr. 20150630-e:
Zur Darstellung der Repräsentativität müssen sich die Zahlenwerte in den technischen Daten auf das deklarierte Produkt beziehen.
Beschluss-Nr. 20150630-k:
CO2-Zertifikate dürfen in den IBU-EPDs nicht mehr einberechnet werden. Das PCR-Dokument Teil A wird entsprechend geändert.
Beschluss-Nummer 20150210-e:
EPDs des IBU können einen freiwilligen, informativen Anhang ohne Verifizierung mit den Kenndaten entsprechend des Schweizer KBOB erhalten. Dieser Anhang muss optisch deutlich getrennt werden, so dass eindeutig ersichtlich wird, dass dieser Anhang eine Selbstdeklaration darstellt und nicht verifiziert ist.
Beschluss-Nummer 20150210-f:
Wenn Modul D deklariert wird, muss zwingend das entsprechend Module C3 oder C4 deklariert werden. Auch wenn dessen Wert mit „0“ angegeben wird.
Beschluss-Nummer 20150210-j:
Festlegung des Ablaufs zur Verifizierer Bewerbung
Vorgehen für zukünftige Verifizierer Bewerbungen:
- Die in der Geschäftsstelle eingegangenen Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.
- Vollständige Unterlagen werden dem SVR vorgelegt, bei grundsätzlicher Eignung wird der/die Bewerber/in zur Vorstellung vor dem SVR eingeladen.
- Nur nach erfolgreicher Vorstellung vor dem SVR kann der/die Bewerber/in mit zwei Verifizierungen unter Supervision eines erfahrenen IBU Verifizierers (mind. 20 geprüfte EPDs) anfangen. Der Bericht über die Verifizierungen unter Supervision wird dem SVR vorgelegt. Der SVR entscheidet über die Zulassung als Verifizierer beim IBU.
Beschluss Nummer 20140704-b:
PCR Teil A:
8.2 Parameter zur Beschreibung der Umweltwirkungen gemäß EN 15804
Für die Berechnung der Wirkungskategorien werden die in der EN 15804:2012+A1 (Oktober 2013) (Annex C) veröffentlichten Charakterisierungsfaktoren verwendet. Diese Charakterisierungsfaktoren wurden in der Version vom Jahr 2012 von CML (Institute of Environmental Sciences Faculty of Science University of Leiden, Netherlands) als „baseline“ veröffentlicht.
Für Umweltauswirkungen, für die in der EN 15804+A1 keine Charakterisierungsfaktoren angegeben werden, sollen neue Charakterisierungsfaktoren entwickelt werden. Sie müssen der Methodik der CML folgen. Stoffströme, die nicht charakterisiert sind und so gegebenenfalls zu einer Überschreitung der Abschneidekriterien führen, müssen genannt werden.
Sind spezifische ADP-Werte für fossile Brennstoffe bekannt, müssen diese mit Quelle genannt und verwendet werden.
Im Hintergrundbericht und im Verifizierungsbericht muss die normgerechte Verwendung von Charakterisierungsfaktoren bestätigt werden.
Für neue Umweltproduktdeklarationen gilt eine Übergangsfrist von maximal 2 Jahren.
Werden während der Übergangsfrist nicht die in EN 15804+A1, Annex C, veröffentlichten Charakterisierungsfaktoren verwendet, so ist dies im Hintergrundbericht zu begründen.
Die entsprechende Referenz zu den Charakterisierungsfaktoren ist im Hintergrundbericht und in der EPD zu nennen.
8.3 Optionale Ergänzungen zur EPD innerhalb des Prüfumfangs der Verifizierung
Optional ist für die gegenseitige Anerkennung der EPD unter IBU und auf dem amerikanischen Markt unter ULe eine zusätzliche Auswertung mit den Charakterisierungsfaktoren nach TRACI (Version 2.1) (Tool for the Reduction and Assessment of Chemical and Other Environmental Impacts; United States Environmental Protection Agency) notwendig.
Eine Auswertung derselben EPD nach den verschiedenen Systemen von Charakterisierungsfaktoren CML und TRACI muss aus demselben Softwaremodell für die Ökobilanz erfolgen, d.h. dieselbe Zusammenstellung von Lebenzyklusinventaren ohne Veränderung der Hintergrunddatenbank verwenden. Dies muss entsprechend im Hintergrundbericht und in der EPD bestätigt werden.
Beschluss Nummer 20140704-c:
Änderung im PCR-Dokument Teil A: Angabe der Hintergrunddatenbank
Im Kapitel 7.4 der PCR Teil A wird ein Satz ergänzt.
… Im Hintergrundbericht sind:
- die verwendete Hintergrunddatenbank mit Jahres- bzw. Versionsnummer zu referenzieren
- die verwendeten Datensätze und deren Quellen (z.B. Name der Datenbank, Literaturquelle) zu nennen, inkl. der Angabe des Jahres, für welches der Datensatz repräsentativ ist,
- die Repräsentativität der verwendeten Datensätze zu dokumentieren,
- die Behandlung fehlender Daten zu dokumentieren,
- die Datenqualität zu beurteilen. …
Beschluss Nummer 20140704-c:
Für bestimmte Produktgruppen – Zusammenstellung und Vertrieb von Bauproduktsystemen – besteht die Möglichkeit EPDs zu erstellen, indem bei der Berechnung zu einem relativ hohen Anteil existierende EPD-Ergebnisse herangezogen werden. Für diese Vorgehensweise der Berechnung wird der Begriff „Environmental System Declaration – ESD“ verwendet. Das Dokument selbst wird ohne Änderung/Unterscheidung als Umweltproduktdeklaration / Environmental Product Declaration (EPD) bezeichnet.
Definition des Begriffs ESD
Eine ESD ist eine EPD, die aus der Zusammenführung von bestehenden und zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen EN 15804-konformen EPD-Ergebnissen entsteht und die sich auf ein Bauprodukt (construction product) oder „Bausystem“ (kit) z.B. WDVS bezieht, das aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt und dauerhaft im Bauwerk eingebaut wird.
Eine ESD beschreibt die Vorgehensweise zur Berechnung einer EPD. In einer ESD dürfen neben Werten aus gültigen EPDs für Bestandteile, für die keine Umweltdaten aus einer EPD vorliegen, auch weitere Daten, z.B. Inventare aus einer Datenbank verwendet werden, wobei sichergestellt werden muss, dass die verwendeten Datensätze ebenfalls der EN 15804 entsprechen. Der Anteil der Nebenbestandteile darf 25% nicht überschreiten. Der Anteil bezieht sich auf die Ergebnisse der deklarierten Wirkungskategorien für das Modul A1-A3 (ADPE, ADPF, AP, EP, GWP, ODP, POCP).
Alle verwendeten EPD-Daten müssen referenziert werden, gültig und veröffentlicht sein.
Erlaubt ein Bausystem die Verwendung von auf den Anwendungsfall angepassten Komponenten so ist die ESD entweder auf eine definierte Kombination zu beschränken oder der „worst case“ der technisch möglichen Kombinationen zu deklarieren.
Wird eine ESD auf Basis der veröffentlichten Wirkungsabschätzung durchgeführt – und nicht auf Basis von vollständigen Inventaren, so ist eine Auswertung beschränkt auf die in den EPDs verwendeten Charakterisierungsmodelle. (Liegen z.B. Ergebnisse nur nach der CML-Methode vor, kann keine Zusatzauswertung nach TRACI durchgeführt werden.)
Beschluss Nummer 20140704-c:
Falls eine Nutzungsdauer nicht als Referenznutzungsdauer (RSL) unter Beachtung von ISO 15686 ermittelt werden kann (oder es für die LCA Betrachtung nicht relevant ist), darf die Nutzungsdauer nach BBSR-Tabelle „Nutzungsdauern von Bauteilen zur Lebenszyklusanalyse nach BNB“ unter Berücksichtigung des Erläuterungsdokumentes zur BBSR-Tabelle genannt werden (http://www.nachhaltigesbauen.de/baustoff-und-gebaeudedaten/nutzungsdauern-von-bauteilen.html); für haustechnische Anlagen sind die erforderlichen Angaben der VDI 20673 zu entnehmen.
Alternativ zur BBSR-Tabelle können auch Angaben des Herstellers gemacht werden. Zu diesen muss eine Begründung erfolgen (z.B. Simulation, Prüfung, Einschätzung des Herstellers, statistische Werte). Falls die Nutzungsdauer nicht unter Beachtung von ISO 15686 ermittelt wird, ist darauf in der EPD explizit hinzuweisen.
Generell gilt, dass die Angabe einer Nutzungsdauer in der Herstellerverantwortung liegt
Beschluss Nummer 20140324-1:
Herr Prof. Reinhardt gibt das Amt des Vorsitzenden des SVA ab.
Herr Prof. Irmschler übernimmt ab der 38. Sitzung den Vorsitz des SVA.
Beschluss Nummer 20140324-a:
Auswertung nach TRACI-Methode:
Der Hintergrundbericht muss sicherstellen, dass die bestehende EPD und die Ergänzung der Auswertungen mit TRACI-Charakterisierungsfaktoren auf demselben Softwaremodell beruhen. Andernfalls wird eine komplette Verifizierung notwendig.
Der Nachweis kann erfolgen, in dem neben der TRACI-Auswertung gleichzeitig nochmals die CML-Auswertung durchgeführt wird, die dann die gleichen Werte, wie im veröffentlichten EPD liefern muss.
Beschluss Nummer 20140324-l:
Die Hintergrunddatenbank EcoInvent Version 3 erfüllt nicht die Anforderungen der EN 15804. EcoInvent V3 darf nicht für die Erstellung von EPDs nach dem IBU-Programm verwendet werden, bis dieser Beschluss aufgehoben wird.
Ergänzung vom 20.08.2014: Mit der Veröffentlichung von Ecoinvent Version 3.01 (Mai 2014) bzw. 3.1 (Juli 2014) ist eine Auswertung der Datenbank ecoinvent verfügbar geworden, die mit dem Systemmodell „Allocation, cut-off by classification“ eine Auswertung bietet, die methodisch ecoinvent Version 2 nachbildet. Somit ist der Beschluss Nummer 20140325-l des SVR aufgehoben; ecoinvent in den Versionen 3.01 bzw. 3.1 mit dem Systemmodell „Allocation, cut-off by classification“ kann für die Berechnung von IBU EPDs unter Berücksichtigung der Vorgaben in den IBU Produktkategorienregeln, Kap. 7.4., verwendet werden. Das heißt bei der Verwendung von ecoinvent 3.01 bzw. 3.1 muss die Allokationsmethode „cut-off by classification“ verwendet werden.
Beschluss Nummer 20140324-n:
Die EN 15804 liefert für die Deklaration von Wasserindikatoren keine klare Definition.
Bis zu einem neuen Ergebnis der Working Group des TC 350 zum Thema Deklaration von Wasserindikatoren gilt die im PCR-Dokument Teil A beschriebene Vorgehensweise unverändert.
Beschluss Nummer 20131129-g:
Thema: Verfahren zur Individualisierung von Muster-EPDs
Beschluss: Die allgemeine Anwendung von Muster-EPDs (mit worst-case-Ansatz) auf verschiedenste Bauprodukte kann zu nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten führen. Eine grundsätzliche Übertragbarkeit des Systems einer Muster-EPD ist daher nicht möglich.
Soll für eine Produktgruppe eine Muster-EPD (mit worst-case-Ansatz) erstellt werden, muss ein Antrag beim SVA gestellt werden.
Beschluss Nummer 20131129-j:
Thema: Produktgruppenregeln – PCR Teil B – neue und überarbeitete PCR-Dokumente (IBU)
Beschluss: Angabe von technischen Daten in EPDs: Wird in der aus dem PCR vorgegebenen Tabelle mit technischen Daten eine Zeile nicht deklariert, wird dies im Hintergrundbericht begründet.
In der EPD wird die im PCR vorgegebene Tabelle komplett abgebildet und die nicht deklarierte Zeile mit „nicht relevant“ gekennzeichnet.
Beschluss Nummer 20130704-m:
Thema: Kommunikation der SVA-Beschlüsse / Abstimmung mit Verifizierern
Beschluss: Beschlüsse des Sachverständigenausschusses (aus Sitzungen und Umlaufverfahren) werden in den Protokollen gekennzeichnet (öffentlich/teilöffentlich/nicht öffentlich), nummeriert und auf der Homepage für alle bzw. in einem geschützten Bereich für Verifizierer veröffentlicht. Eine zusätzliche Information an bekannte Verteilerkreise ist möglich.
Beschluss Nummer 20130704-r:
Thema: Nachweise für Muster-EPDs und Durchschnitts-EPDs
Beschluss: Beruht eine EPD auf einer Muster-EPD, so sind für das deklarierte Produkt die Produkt-spezifischen Nachweise zu erbringen.
Beschluss Nummer 20130322-l:
Thema: Holzwerkstoffe
Beschluss: Für EPDs von Holzwerkstoffen, die keine AgBB-Messung nachweisen, bleibt weiterhin eine verkürzte Gültigkeitsdauer von 1 Jahr bestehen.
Beschluss Nummer 20130322-o:
Thema: Software Tools – Systemverifizierungen Typ1 und Typ 2
Beschluss: A1_Prozessablauf_EPD_Erstellung_Systemverifizierung_Typ_1_und_Typ_2
Beschluss Nummer 20130107-f:
Thema: Ergänzung zu 20121004-f
Beschluss: Die vorgeschlagenen Texte für die Deklaration von Wasser und Abfällen werden angenommen. Deklaration des Indikators für Wasser:
Daten, die auf Industriedatenerhebung beruhen, unterstützen oftmals den methodischen Ansatz des Wasser-Indikators „Blue water consumption“ (verdampftes Wasser) nicht. Falls für die Berechnung der EPD-Ergebnisse es nicht vermieden werden kann, dass diese Nicht-EN 15804-konformen Datensätze verwendet werden, sollen verschiedene Fälle unterschieden werden:
Fall 1: Die Nicht-EN 15804-konformen Datensätze sind für das Gesamtergebnis relevant/signifikant. Der Indikator wird nicht ausgewiesen, entsprechend des SVA-Beschlusses vom 04.10.2012 und einer Fußnote, dass die verwendeten Datensätze den methodischen Ansatz nicht unterstützen.
Fall 2: Die Nicht-EN 15804-konformen Datensätze sind für das Gesamtergebnis nicht relevant/insignifikant. Der Indikator wird zusammen mit einer zusätzlichen Erläuterung ausgewiesen. Nicht alle Hintergrunddatensätze unterstützen den methodischen Ansatz des Wasser-Indikators. Der Wert des Indikators beinhaltet dadurch eine höhere Unsicherheit.
Die einzelne Darstellung der „Blue water consumption“ kann zu Miss- Interpretationen führen. (Der Wert „0“ ist nicht gleichbedeutend mit der Tatsache, dass kein Wasser benötigt wird.) Optional ist es möglich textlich die Größe Gesamtwasserinput (Blue water use) anzugeben.
Deklaration der Indikatoren für Abfälle:
Daten, die auf Industriedatenerhebung beruhen, unterstützen oftmals den methodischen Ansatz der Abfallindikatoren (deponierte Abfälle/gefährliche Abfälle) nicht. Falls für die Berechnung der EPD-Ergebnisse es nicht vermieden werden kann, dass diese Nicht-EN 15804-konformen Datensätze verwendet werden, sollen verschiedene Fälle unterschieden werden:
Fall 1: Die Nicht-EN 15804-konformen Datensätze sind für das Gesamtergebnis relevant/signifikant. Die Indikatoren werden nicht ausgewiesen, entsprechend des SVA-Beschlusses vom 04.10.2012 und einer Fußnote, dass die verwendeten Datensätze den methodischen Ansatz nicht unterstützen.
Fall 2: Die Nicht-EN 15804-konformen Datensätze sind für das Gesamtergebnis nicht relevant/insignifikant. Die Indikatoren werden zusammen mit einer zusätzlichen Erläuterung ausgewiesen. Nicht alle Hintergrunddatensätze unterstützen den methodischen Ansatz der Abfall-Indikatoren. Der Wert der Indikatoren beinhaltet dadurch eine höhere Unsicherheit.
Ergänzung:
Als signifikant gelten Materialmengen, die zu mehr als 3% (Masse) zur Produktherstellung beitragen. Alternativ kann die Signifikanz über eine Sensitivitätsanalyse im Hintergrundbericht erläutert werden.
Ergänzend zu SVR-Beschlusses 20130107-f:
Verdeutlichung des Beschlusses zu Abfallindikatoren laut SVA Beschluss vom 07.01.2013: Es sind deponierte nicht gefährliche Abfälle, deponierte gefährliche Abfälle und die Menge an entstandenen radioaktiven Abfalls gemeint.
Beschluss Nummer 20121004-b:
Thema: Möglichkeit der Freigabe von PCR im Umlaufverfahren
Beschluss: In dringenden Fällen für neue oder bei kleineren Änderungen an PCR Dokumenten, besteht die Möglichkeit diese in einem Umlaufverfahren durch den SVA freizugeben. Das Umlaufverfahren dauert i.d.R. 14 Tage.
Beschluss Nummer 20121004-c:
Thema: Verfahren zur Bestellung von Prüfern
Beschluss: Das Verfahren zur Bestellung von Verifizierern ist in Kapitel 7ff der allgemeinen Grundsätze des IBU geregelt.
Beschluss Nummer 20121004-e:
Thema: Anforderungen an die Erstellung von ESDs
Der Begriff Umweltsystemdeklaration darf gleichbedeutend mit dem Begriff Umweltproduktdeklaration verwendet werden. Weiterhin gelten für Systeme bzw. ESDs die gleichen Rechenregeln und Anforderungen wie für EPDs. Ebenso werden ESDs in gleicher Weise wie EPDs verifiziert.
Beschluss Nummer 20121004-f:
Thema: Konkretisierung der Vorgaben aus EN 15804 für die Berechnung und Deklaration der Indikatoren Frischwasser und Abfälle
Beschluss: Frischwasser: Die Berechnung des Indikators „Use of net fresh water“ in EN 15804 ist nicht eindeutig definiert. Beschluss: Die Berechnung folgt dem derzeitigen Stand in der Water Footprint Diskussion nach ISO 14046: Net fresh water = consumptive freshwater use = evaporation + evapotranspiration + embedded freshwater+ drainage of freshwater into the ocean (excluding rainwater) Abfälle: Im Normungsgremium wurde der Begriff „disposed waste“ als deponierte Menge interpretiert. Beschluss: Deklaration der Abfallflüsse:
– Hazardous waste disposed kg: Menge des gefährlichen Abfalls, der auf einer Deponie der Deponieklasse III oder IV abgelagert wird. Radioaktive Abfälle sind darin nicht enthalten.
– Non hazardous waste disposed kg: Menge des nicht gefährlichen Abfalls, der auf einer Deponie der Deponieklasse 0, I oder II abgelagert wird.
– Radioactive waste disposed kg: Menge des radioaktiven Abfalls, der abgelagert wird.
Beschluss Nummer 20121004-h:
Thema: Optionale Toxizitäts-Indikatoren in EPDs
Beschluss: Innerhalb einer Kern- oder IBU-EPD dürfen keine Toxizitätsindikatoren angegeben werden. Innerhalb Der EPD darf kein Verweis auf ein zusätzliches Dokument mit Toxizitätsindikatoren gegeben werden. Toxizitätsindikatoren sind nicht Gegenstand einer Verifizierung.