Aktueller Stand der SVR-Beschlüsse: April 2024

Alle Beschlüsse des IBU-Sachverständigenrats sind hier nachzulesen. Auf Anfrage senden wir Ihnen die Beschlüsse gerne zu.


SVR-Beschlüsse April 2024

Beschluss Nr. 20240305-c:

Zum Private Label Agreement entscheidet der SVR wie folgt: Wenn der Deklarationsinhaber zulässt, dass alle Inhaberschaften übertragen werden, bleibt der deklarierte Herstellungsort unverändert. Nur der Produktname, Produktbild und Deklarationsinhaber werden angepasst. Der ursprüngliche Hersteller muss nicht genannt werden. Der Transport zum Umetikettieren würde generell als Teil des Moduls A3 betrachtet werden. Dieser Transport kann vernachlässigt werden, wenn dieser unter die 5% GWP-Grenze fällt (Bagatellgrenze). Wird diese Grenze jedoch überschritten, muss Modul A3 den Transport zum Umetikettieren berücksichtigen und in der LCA entsprechend berücksichtigen.


SVR-Beschlüsse Oktober 2023

Beschluss Nr. 20230904-3:

Das IBU erarbeitet Regeln für die Publikation von EPDs für sog. Re Use Produkte. Die Regeln wurden abgestimmt, die Homepage entsprechend geupdated, zudem werden Sie in der nächsten Version des PCR Teil A als Anhang angeführt. Anfragen der Industrie werden vom SVR begrüßt und vom IBU begleitet.

Der Anhang zum PCR-Teil A für ReUse-Produkte ist auf Anfrage und auf epd-online.com erhältlich.


SVR-Beschlüsse Mai 2023

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im Mai 2023 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst.

Beschluss Nr. 20230523-b:

Ergebnisse nach EN 15804 + A1 können als verifizierter Anhang an eine gültige EPD nach EN 15804+A2 angehängt werden. Dieser Anhang wird jedoch nicht digitalisiert.

Eine alleinige EPD  nach EN 15804 + A1 ist nicht mehr erlaubt.

Beschluss Nr. 20200924-e:
Aufgrund nicht ausreichender Erfahrung im Baubereich wird der Antrag abgelehnt.


SVR-Beschlüsse Mai 2020

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im Mai 2020 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst.

Beschluss 20200528-b:
1. keine VOC und Formaldehydemissionen in Kern EPDs
2. Nachweise von Formaldehydemissionen nach den in den jeweiligen Produktnormen genannten
Prüfverfahren und Nachweis der VOC Emissionen nach dem AgBB Schema.

Beschluss 20200528-c:
Ein Hinweis zur Verlängerung soll im Gültigkeitsbereich der EPD angegeben werden.

Beschluss 20200528-d:
EPD-Tools werden dem SVR weiterhin vorgestellt.


SVR-Beschlüsse Oktober 2019

Beschlüsse zu Produktkategorieregeln – Kommentare zu den PCRs können sie im Forum hinterlassen

Beschluss Nr. 20191018‑f:

Die PCR Gründachsysteme wird gemäß o.g. Punkte überarbeitet und dann ins SVR-Umlaufverfahren gegeben.

Beschluss Nr. 20191018‑g:

Die PCR vorgefertigte tragende Elemente aus Holz und Holzwerkstoffen wird gemäß o.g. Punkte überarbeitet und dann veröffentlicht.

Beschluss Nr. 20191018‑h:

Die Vorgehensweise zur PCR Revision wird um die Anmerkungen des SVR ergänzt bzw. überarbeitet.


SVR-Beschlüsse Mai 2019

Nachträgliche Änderungen zu Beschluss Nr. 20180420‑f

Ende 2018 wurde ein Anhang zur Erklärung der energiebezogenen Indikatoren veröffentlicht ( „Erläuterungen und Rechenregeln zu den Ergebnisindikatoren und zu Kapitel 7.1.3.“)

Außerdem wurde dort die Ergebnistabelle um Indikatoren bzw. Einheiten ergänzt (Primärenergie, Einsatz von Sekundärstoffen (in MJ und kg), Stoffe zum Recycling (in MJ und kg), Stoffe für die Energierückgewinnung (in MJ und kg)). In der anschließenden Abstimmung mit anderen Anwendern und EPD-Erstellern wurde inhaltlich und in Bezug auf die Form der Deklaration in zusätzlichen Zeilen weiterer Klärungsbedarf festgestellt.

Da außerdem eine europäische Harmonisierung angestrebt wird, wird ein Antrag bei TC 350, WG 3 stellt. Für das Kapitel 7.1.3 der PCR Teil A wird vorrübergehend der PCR Teil A Version 1.6 gelten.

Beschluss Nr. 20190524‑e:

Der folgende Beschluss wird bis auf weiteres ausgesetzt:

Beschluss Nr. 20190220‑d:

Die Änderungen zur Primärenergie (aus Beschluss Nr. 20180420‑f) werden veröffentlicht unter Berücksichtigung einer Ergänzung für Systeme mit Wassergehalt.


SVR-Beschlüsse Oktober 2018

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im Oktober 2018 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst.

Ergänzung der PCR Teil B: Bodenbelege

  • In der PCR zu Bodenbelägen wird nicht wie üblich das AgBB-Schema in Kapitel 7.1 gefordert, obwohl das AgBB-Schema für diese Anwendung entwickelt wurde. Selbst wenn der ECA-Bericht das AgBB-Schema umfasst, muss hier die AgBB-Tabelle aufgeführt werden.

  • ERFMI hatten im Januar die Frage an das IBU gestellt, ob zusätzliche Indikatoren in der EPD deklariert werden können, insbesondere Toxizitätsindikatoren. Frau Dr. Schmincke berichtet dazu, dass aufgrund des derzeitigen Diskussions-Stands im CEN/TC 350 zur neuen EN 15804+A2 es sehr wahrscheinlich ist, dass die neuen Indikatoren ab 2019 ohnehin kommen. Daher spricht nichts gegen deren Deklaration in einer IBU EPD.

  • Die deklarierten zusätzlichen Indikatoren müssten dabei denen in der EN 15804+A2 entsprechen und es müssten auch dieselben Methoden zugrunde liegen.

  • In Kern EPDs dürfen die Indikatoren noch nicht deklariert werden.

  • Eine Deklaration von weiteren Indikatoren aus der Liste der zusätzlichen Indikatoren aus EN 15804+A2 in einem Anhang zur EPD ist möglich, wenn dies deutlich gekennzeichnet ist. Dabei sind auch die in EN 15804+A2 vorgegeben „Disclaimer“ zur methodischen oder datenbezogenen Beschränktheit der zusätzlich deklarierten Indikatoren zu verwenden.

Beschluss Nr. 20181019-f:

Die PCR Teil B: Bodenbeläge wird in Kapitel 7.1. um die Tabelle des AgBB-Schemas ergänzt.

Vorläufig keine Deklaration von neuen Indikatoren aus der EN 15084+A2

Beschluss Nr. 20181019-g: Neue Indikatoren aus der EN 15804+A2 dürfen in einer Kern EPD noch nicht deklariert werden. In einer IBU EPD oder in einem Anhang zu einer Kern EPD dürfen nach Abstimmung mit dem SVR nur die Indikatoren aus der EN 15804 +A2 deklariert werden, wenn deutlich gekennzeichnet wird, dass es sich um Zusatzinformationen und nicht um die Kern Indikatoren handelt. Dabei sind auch die in EN 15804+A2 vorgesehenen „Disclaimer“ zur methodischen oder datenbezogenen Beschränktheit der zusätzlich deklarierten Indikatoren zu verwenden. Diese Regelung gilt nur vorläufig; sie ist kein Präjudiz für eine zukünftige Integration der zusätzlichen Indikatoren der EN 15804+A2 im IBU Programm.

Allokationsregelung für Flugasche

  • Derzeit sind die Allokations-Regelungen zur Handhabung von Hochofenschlacke und Flugasche nicht konsistent in den PCRs festgelegt.

  • Flugasche ist dabei weniger kritisch als Schlacke zu sehen.

  • Gegenüberstellung verschiedener möglicher Allokationsansätze durch Herrn Dr. Werner:

– Keine Allokation („0“ Allokation)

– Ökonomische Allokation (Bandbreite 28-388 kg CO2/t)

– Physikalische Aufteilung (484 kg CO2/t)

– Massenallokation (1373 kg CO2/t)

  • Es wird deutlich wie unterschiedlich die LCA-Ergebnisse ausfallen können und einer Allokation zu „0“ als Default, wie in der c-PCR vorgesehen, wird nicht zugestimmt. 


SVR-Beschlüsse Juni 2018

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im Juni 2018 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst.

Ergänzung in PCR Teil A

Beschluss Nr. 20180629-c:

Die Verwendung von Europäischen Strommix-Daten für die Berechnung der EPD Ergebnisse Nutzungsphase (Modul B 6) wird als Referenzszenario allgemein im IBU Programm festgelegt. Daneben sind auch regionale Angaben möglich, die einer Begründung in der EPD bedürfen.

Anforderungen an (teil)-automatisierte Softwaresysteme zur Erstellung von EPDs (sog. EPD-Tools) sowie deren Zulassung

Beschluss-Nr. 20180629-f:

Das Kapitel 7.2 „Anforderungen an (teil)-automatisierte Softwaresysteme zur Erstellung von EPDs (sog. EPD-Tools) sowie deren Zulassung“  sowie die dazugehörige Verfahrensanweisung wird in die allgemeine Programmanleitung des IBU integriert – vorab wird dieser Beschluss auf der Homepage des IBU veröffentlicht.

Beschluss-Nr. 20180629-g: 

Bei einer Verlängerung bzw. Neuzulassung eines EPD-tools wird ein neuer Verifizier zugewiesen.

PDF-Dokument: „Anforderungen an (teil)-automatisierte Softwaresysteme zur Erstellung von EPDs (sog. EPD-Tools) sowie deren Zulassung“

Ergebnisse aus dem Verifizierermeeting

Der folgende Text wird in Kapitel 5.5.2 der PCR Teil A gestrichen:
Liegen keine spezifischen Angaben zum R1-Wert von MVAs vor, so wird für Deutschland davon ausgegangen, dass Verpackungen und allenfalls Produktabfälle aus dem Einbau der Bauprodukte in einer Anlage mit R1<0.6 thermisch behandelt werden. Damit wird der Verbrennungsprozess (Lasten) für die Verpackungen in Modul A5 deklariert, die resultierenden Gutschriften in Modul D.

Der folgende Text wird beibehalten:
Bei der Modellierung bzw. bei der Berechnung der resultierenden Gutschriften ist darauf zu achten, dass die in der Ökobilanz bilanzierten Anlage tatsächlich einen R1-Wert von < 0.6 aufweist.

Beschluss 20180629-i:

Die Textänderung in Kapitel 5.5.2. der PCR Teil A wird angenommen.

Beschluss 20180629-j: 

Die CML 2001 (Version 2012) bleibt bis zur Umsetzung der EN 15804:2012+A1:2013/prA2 Grundlage für die Ergebnisse in der EPD. 

Kommunikation neuer SVR Beschlüsse an die Verifizierer

Beschluss 20180629-k:

Im Newsletter des IBU wird regelmäßig auf die SVR-Beschlüsse verwiesen. Hier ist kein weiterer Handlungsbedarf notwendig. Die PCR Teil A werden mindestens einmal pro Jahr gemäß den Beschlüssen des SVR aktualisiert. Dies erfolgt vor dem jährlich stattfindenden Verifizierertreffen.
 


SVR-Beschlüsse April 2018

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im April 2018 den folgenden neuen Beschluss gefasst.

Individualisierung von Muster-EPDs für den Europäischen Chemie Verband

Der SVR ist einstimmig der Meinung, dass es aus fachlicher Sicht keine Gründe gibt, eine Individualisierung von EU-EPDs durch deutsche Firmen nicht zuzulassen. Allerdings empfiehlt der SVR dem IBU eine echte Individualisierung (= individuelle Berechnung) zu fördern und die Kennzeichnung von EPD auf Basis von Muster EPDs zu verbessern. Dadurch könne der Nutzer besser einschätzen, welche EPD er/sie gerade vor sich habe. Ggfs. sollte über die Erweiterung des bestehenden Kategoriesystems nachgedacht werden – hier sind Firmen-EPDs auf Basis von Muster EPDs im Augenblick nicht differenziert.

Beschluss 20180420-j:

Individualisierung von EU-Muster EPDs durch deutsche Firmen wird aus fachlicher Sicht zugelassen.

Alle öffentlichen SVR-Festlegungen hat das IBU publiziert.


SVR-Beschlüsse Januar 2018

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im Januar 2018 diese Beschlüsse gefasst.

Aufnahme der EN 16810 in die bestehenden PCR für Bodenbeläge

Die PCR Norm der elastischen, textilen und Laminatbodenindustrie (TC 134) ist 2017 veröffentlicht worden (EN 16180: Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge – Umwelt-Produktdeklarationen – Produktkategorieregel). Das IBU hat die Grundsatzentscheidung, dass c-PCRs in die IBU PCRs übernommen werden.

Aus der EN 16810 werden folgende Regelungen in das IBU System übernommen:

1. Nutzungsdauer

Die Deklaration der Nutzungsdauer von 1 Jahr widerspricht nicht den IBU Regelungen, daher wird dies in die IBU PCR übernommen. Zusätzlich muss folgender Hinweis in der EPD erfolgen: “Je nach Nutzungsbereich basierend auf EN ISO 10874 , der vom Hersteller empfohlenen technischen Lebensdauer und der erwartbaren Beanspruchung des Bodens durch den Kunden kann fallspezifisch die Nutzungsdauer ermittelt werden. Die Auswirkungen des Moduls B2 müssen anhand dieser Nutzungsdauer errechnet werden, um die umweltbezogenen Gesamtauswirkungen zu ergeben.”

2. Ausweisung des biogenen Kohlenstoffs

Ausweisung biogenen Kohlenstoffs während des Lebensweges 1:

  • Regeln wie im PCR Teil A und
  • Regeln der EN 16485:2014 Rund- und Schnittholz – Umweltproduktdeklarationen – Produktkategorieregeln für Holz und Holzwerkstoffe im Bauwesen
  • Der Ressourcenaspekt von Holz ist über die materialinhärenten Eigenschaften als Ressourcenentnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dem unteren Heizwert als Verbrauch erneuerbarer Energieträger zu bilanzieren.

Ausweisung biogenen Kohlenstoffs während des Lebensweges 2:

  • Bei Sekundärmaterial(Altholz) wird das gebundene CO2 auf der Inputseite mit dem entsprechenden negativen GWP berücksichtigt;
  • Analog wird bei Altholz, das rezykliert wird bzw. als Sekundärbrennstoff das zu bilanzierende Produktsystem verlässt, das in den zu rezyklierenden Holzfasern gebundene CO2 auf der Outputseite mit dem entsprechenden positiven GWP berücksichtigt.
  • Wird biogenes CO2 in den Module A1-A3 als Teil des GWP bilanziert, so muss zwingend das Modul deklariert werden, in dem das im Produkt oder in der Verpackung gebundene CO2 freigesetzt wird oder über Recycling bzw. als Sekundärbrennstoff den Bilanzraum verlässt.

Ausweisung biogenen Kohlenstoffs während des Lebensweges 3:

  • Die Menge an biogenem Kohlenstoff, der im biologischen Stoff bzw. in der Verpackung enthalten ist, muss in demjenigen Modul deklariert werden, in dem der gespeicherte biogene Kohlenstoff als Teil des GWP verrechnet ist.
  • der Energiegehalt (Hu) wird als Verbrauch von „Einsatz von erneuerbaren Sekundärbrennstoffen“ bzw. als „Einsatz von Sekundärstoffen“ bilanziert.

 

Aus der EN 16810 wird folgender Regelungen nicht übernommen:
Die EN 16810 lässt die Deklaration von Toxizitätsindikatoren in der EPD zu. Dazu liegt dem IBU ein Antrag des ERFMI vor, diese in eine IBU EPD zu integrieren. Herr Dr. Lehmann schlägt vor, vor dem Hintergrund der Integration der ISO 21930 in die IBU Programmregeln, die Entscheidung über den Antrag von ERFMI zu vertagen und dies entsprechend an ERFMI zu kommunizieren.

Die EPDs für elastischen, textilen und Laminatböden werden zusätzlich wird die EN 16810 als Referenz in der EPD genannt.

Beschluss-Nr. 20180124-e:

Aufnahme der EN 16810 in die bestehenden PCR für Bodenbeläge für die Themen: Nutzungsdauer und Ausweisung des biogenen Kohlenstoffs und Ausweisung der EN 16810 auf dem Deckblatt der EPD für Bodenbeläge.


SVR-Beschlüsse Oktober 2017

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im Oktober 2017 diese Beschlüsse gefasst.

Beschluss-Nr. 20171027-d: Die PCR „Kabelträgersysteme für elektrische Installationen“ wird Umbenannt und der Geltungsbereich erweitert auf PCR Teil B: Kabelträger- und Kabelkanäle für elektronische Installationen

PCR Teil B: für Beschichtungen mit organischen Bindemitteln (Nachgang Umlaufverfahren)

Zur PCR Teil B gibt es folgende Anmerkungen des SVRs:

– Der Geltungsbereich in der bestehenden PCR „Tafeln und Platten aus Kunststoff“ soll für Innenanwendungen geändert werden.

– Eine neue PCR ist unter Kunststoffe für Außenanwendungen zu veröffentlichen.

Beschluss-Nr. 20171027-f: Nach Einarbeitung der Änderungen können die PCR veröffentlicht werden.

Beschluss-Nr. 20171027-h: Offene Fragen aus dem Verifizierermeeting (Wiedervorlage aus 44. Sitzung) sind geklärt.

Regelung zu Verbands- und Muster EPDs (Aufgabe Nr. 20170712-12: Herr Dr. Werner)

Das Thema Repräsentativität und Individualisierung wird besprochen.

Es gibt 2 Stufen der Individualisierung:

  1. Nur das Deckblatt und ggf. Anhänge werden geändert, der Deklarationsinhaber wird nicht verändert. Möglich z.B. für Marketingzwecke. Verbandslogo bleibt auf Deckblatt – werden nicht digitalisiert, nur PDF wird erstellt
  2. Wenn die Individualisierung weitergehend erfolgen soll, namentlich, wenn der Hersteller Deklarationsinhaber werden will, so ist dem SVR ein Vorgehen wie für Muster-EPDs vorzustellen.

Zur Repräsentativität:

– In den PCR Teil B werden neue Texte eingefügt in den Kap. 3.1 Deklarierte Einheit und 3.6 Datenqualität sowie im Gültigkeitsbereich.

Beschluss-Nr. 20171027-i:

Der Vorschlag wird vom SVR angenommen, die erforderlichen Änderungen in den IBU Regeldokumenten umgesetzt.

 


SVR-Beschlüsse Juli 2017

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im Juli 2017 diese Beschlüsse gefasst.

Die Geltungsbereiche für folgende PCRs wurden erweitert:

PCR Teil B: Beschichtungen mit organischen Bindemitteln:

  • Die Beschichtungsprodukte können als Dispersionen, Emulsionen, Lösungen, Pulvergemische oder als vorgeformte, getrocknete Elemente zur Belegung von Oberflächen

PCR Teil B: Bade- und Duschwannen aus Stahl-Email oder Acryl

  • Das Dokument gilt für: Badewannen, Duschwannen, Waschbecken und Waschtische aus Verbundwerkstoffen, wie Stahl-Email, Acryl und Mineralguss
  • Umbenennung in: Sanitärprodukte aus Verbundwerkstoffen

Weitere Beschlüsse des SVRs aus der letzten Sitzung:

Beschluss-Nr. 20170712-h: Die Umbenennung des Indikators ADP wird in den PCRs umgesetzt.

Beschluss-Nr. 20170712-i: Die Anforderung für das Kapitel Produktdefinition wird in den PCRs geändert.

Beschluss Nr. 20170712-k: Software-Tools müssen in der ersten EPD immer den größten Scope deklarieren (Wenn das Tool A1-C4+D inkl. Szenarien rechnen kann, muss die erste EPD aus dem Tool auch alle diese Fälle abbilden).

Beschluss Nr. 20170712-l: Software-Tools verpflichten, dass alle EPDs als XML-Datei (im ILCD+EPD Format) geliefert werden, um in IBU.data veröffentlicht werden zu können. Ausnahme besteht bei System II Tools, hier genügt es, wenn ein Referenzprodukt, das dem SVR im Rahmen der Toolfreigabe vorgestellt wird, als XML-Datei zur Verfügung steht (Der Hersteller macht Vorschläge für die Referenzprodukte).

Beschluss Nr. 20170712-n: Die Module B3, B4 und B5 sind nur auf Gebäudeebene relevant und werden als MNR im IBU System gekennzeichnet. (Sie können weiterhin bei Bedarf deklariert werden).

Beschluss Nr. 20170712-o: In Modul B2 werden die Aufwände zur Instandsetzung, Reparatur usw. über die Nutzungsdauer des Produkts im IBU Programm deklariert. Dieser Beschluss gilt bis auf Widerruf durch die ECO Platform.


SVR-Beschlüsse März 2017

Der Sachverständigenrat (SVR) des IBU hat in seiner vergangenen Sitzung im März 2017 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst.

SachverständigenratRegelungen zur RSL:

Beschluss-Nr. 20170315-e: Die Quelle und Hintergrundinformationen zur Deklaration von Angaben zur Lebensdauer/RSL soll in Kapitel 4 der PCR Teil B detaillierter beschrieben werden.

Ergänzung der PCR Teil A:

Beschluss-Nr. 20170315-j: Die Änderungen in PCR Teil A zum Thema R1 werden angenommen (Kapitel 5.5.6).

Beschluss-Nr. 20170315-k: Die Änderungsvorschläge in PCR Teil A von Frau Schindler und Frau Grahl werden nach Prüfung durch Dr. Werner und Dr. Schmincke zum Teil angenommen, zum Teil modifiziert angenommen, z.T. zur Kenntnis genommen.

Deklaration von für die Produktebene nicht relevanten Module, namentlich Module B3-B5:

Beschluss Nr. 20170315-i: Der SVR stimmt dem Vorschlag zu den Modulen B3-B5 zu. Vor der technischen Umsetzung ist ein Abgleich mit anderen Programmhaltern im Rahmen des ÖKOBADAT-Anwenderkreises angeraten.

Zurückgezogene Beschlüsse:

Beschluss Nr. 20170315-h: Die folgenden Beschlüsse des SVR werden zurückgezogen:

  1. Beschluss Nr. 20121004-e: Anforderungen an die Erstellung von ESDs
  2. Beschluss Nr. 20140704-c: Definition des Begriffs ESD
  3. Beschluss Nr. 20150630-e: technischen Daten für deklariertes Produkt